
verabschiedet anlässlich der außerordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz am 24.09.2005 in Waldshut
1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Waldshut e.V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen und umfasst das Gebiet des Landkreises Waldshut.
Der Kreisverband sieht insbesondere als seine Aufgabe an:
a) vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
b) Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit,
c) Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten
d) Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt
e) Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe
f) Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit
g) Fortbildung von Mitarbeiterinnen in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit
h) Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen
i) Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und freien sozialen und sozialpädagogischen Arbeit
k) Mitwirkung bei der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und Einrichtungen; Förderung praxisnaher Forschung
Der Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in seinem Bereich. Der Kreisverband kann die Erfüllung seiner Aufgaben auf Stiftungen, Stiftungsfonds und Gesellschaften übertragen welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen..
1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen keine Aufwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Waldshut e.V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V.
2. Der Kreisverband unterwirft sich den in der Satzung des Bezirksverbandes vorgegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in das Vereinsregister von der Zustimmung des Bezirksvorstan des abhängig macht (§ 7 Abs. 3 der Satzung des Bezirksverbandes e.V.) und erkennt Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. an.
3. Diese Satzung und jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt im Landkreis Waldshut. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Gründung des Kreisverbandes. Einer besonderen Beitrittserklärung bedarf es ebensowenig wie einer besonderen Erklärung der Aufnahme.
Der Kreisverband unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Bezirksverbandes gemäß dessen Satzung:
1. Er verpflichtet sich:
a) seinen Haushalts- und Stellenplan bis spätestens 01.03. eines jeden Jahres,
b) die durch Kreisrevisionen geprüfte Jahresrechnung und die geprüfte Bilanz bis zum 30. 06. eines jeden Jahres,
c) den Prüfungsbericht der Revisoren des Kreisverbandes,
d) den Prüfungsbericht des vom Kreisverband beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der in jedem zweiten Jahr die Bilanz des Kreisverbandes zu prüfen hat, dem Bezirksverband vorzulegen und
e) bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.
Er unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
2. Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsverbänden und deren Gliederungen sowie dem Jugendwerk und dessen Gliederungen im Rahmen der Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt, der Satzung und der Organisationsordnung zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet und berechtigt.
3. Der Ortsverein verpflichtet sich,
a) seinen Haushalts- und Stellenpläne bis spätestens 28. 02. eines jeden Jahres vorzulegen, sobald hauptamtliches Personal beschäftigt wird
b) zur Vorlage der Prüfungsberichte der Revisoren bis spätestens 30.04. eines jeden Jahres, wobei ab einem Umsatz von DM 150.000,00 alle zwei Jahre der Prüfbericht eines vom Ortsverein beauftragten Wirtschaftsprüfer vorzulegen ist
c)zur schriftliche Mitteilung über Namen, Adressen und Funktion der Mitglieder des Gesamtvorstandes
d) zur Zusendung einer Ausfertigung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlungen
e.) bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Gründstücken und Gebäuden sowie zur Anmietung von Räumen und Gebäuden sowie der Pachtung von Grundstücken die Zustimmung des Kreisvorstandes einzuholen.
Der Kreisvorstand ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen analog der unter Punkt 1 genannten Regeln zu verfahren bzw. die dort genannten Maßnahmen zu treffen.
1. Der Ortsverein kann seinen Austritt gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes bewirken. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
2. Bei Austritt verliert der Ortsverein das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht mit einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
3. Bei Austritt fällt das Vermögen des Ortsvereines an den Kreis-
verband.
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
3. Der Vorstand der Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
4. Die Revisoren der Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeiten sich auf den Landkreis Waldshut beschränkt, können sich als korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband.
3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
6. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung.
Organe des Kreisverbandes sind
a) die Kreiskonferenz,
b) der Kreisvorstand,
c) der Kreisausschuss.
1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a.) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
b.) den in Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine anfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgelegt,
c.) den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil.
2. Die Kreiskonferenz wird im Abstand von drei Jahren abgehalten.
3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtzeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer sowie die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und der zu dem Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes nicht wählbar.
5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.
6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfasst.
7. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten erforderlich.
8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen.
9. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, der/dem Schriftführer/in und mindestens 5 und höchstens 8 Beisitzern. Jeder Ortsverein soll mit mindestens einem Beisitzer im Kreisvorstand vertreten sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/innen. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Für die Führung des laufenden Geschäftes kann der Vorstand eine Geschäftsführer/in einberufen. Er/Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil.
4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
5. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
6. Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.
7. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
8. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt drei Jahre.
1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinen Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören oder deren Stellvertreter/innen zusammen.
2. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.
Der/die Geschäftsführer/in des Vereines ist als besonderer Vertreter nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsgemäßen und personellen Angelegenheiten befugt.
Die auf der Bundeskonferenz und auf der Bezirkskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung.
1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu den bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden e.V. in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit diesem Tag außer Kraft.
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