
Den Arbeiterwohlfahrt-Reisen kann sich grundsätzlich jeder anschließen, sofern für das Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht angegeben ist. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Der teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) schriftlich bestätigt wurde. Mit der Bestätigung wird der Sicherungsschein (Insolvenzversicherung) ausgehändigt. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Reiseausschreibungen und die schriftliche Reisebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht schriftlich von der AWO bestätigt wurden. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter teilnehmen.
Mit der schriftlichen Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von € 100,-- zu leisten. Sie erhalten eine Rechnung, die als verbindliche Anmeldebestätigung gilt. Die Restzahlung muss spätestens sechs (6) Wochen vor Beginn der Reise dem in der Teilnahmebestätigung von der AWO genannten Konto zugehen. Die Anzahlung verbleibt auch bei Stornierung der Reise bei der AWO.
Bei Reiserücktritt (aus Beweisgründen schriftlich) kann die AWO einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen. Dieser beträgt unter Anrechnung der Anzahlung von € 100,-- bei einem Rücktritt
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises.
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises.
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises.
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises.
7 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen. Tritt der Teilnehmer vor dem 60. Tag einer Reise zurück bleibt der Anzahlungsbetrag von € 100,-- beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Reisepreises stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Bei Umbuchung auf eine andere Freizeit oder Vertretung durch eine andere Person an der gebuchten Freizeit werden Verwaltungskosten in Höhe von Euro 50,00 sowie der Differenzbetrag der Reise erhoben.
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl AWO-Reisen als auch der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin den Vertrag kündigen. Wird der vertrag gekündigt, so kann AWO reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist AWO Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesonderem, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin zurückzubefördern. Die Mehrkosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer/der Reiseteilnehmerin zur Last.
AWO Reisen haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
Die vertragliche Haftung von AWO Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
So weit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
so weit AWO Reisen für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden wegen der Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,-- Euro. Übersteigt der Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen AWO Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Die AWO empfiehlt daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise gegenüber AWO Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einbem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und AWO Reisen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Differenzen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder AWO Reisen die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen werden von AWO Reisen mitgeteilt, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein müssten. Änderungen werden von AWO reisen bis zum Abreisetag schriftlich bekanntgegeben. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin selbst verantwortlich. AWO reisen übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
Die AWO bietet keine Reiserücktritts- bzw. Krankenversicherung an.
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von der Arbeiterwohlfahrt nicht herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist die Arbeiterwohlfahrt berechtigt, die Reiseleistungen zu ändern, so weit die Abweichung zur ursprünglichen Leistung nicht erheblich und für den Vertragspartner zumutbar ist. Die AWO ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des Zu-/Abfahrtsorts vorzunehmen.Änderungen des Reiseprogramms oder Wechsel des Transportmittels muss sich die Arbeiterwohlfahrt vorbehalten, so weit aus technischen, politischen oder witterungsbedingten Gründen, infolge unvorhersehbarer Umstände, höherer Gewalt oder im Interesse eines reibungslosen Reiseablaufes erforderlich ist. Die Arbeiterwohlfahrt verpflichtet sich, den Vertragspartner von nicht unerheblichen Leistungsänderungen unverzüglich zu unterrichten. Sollten sich aus wichtigen und/oder aus unvorhersehbaren Gründen Preisänderungen ergeben, so behält sich die Arbeiterwohlfahrt vor, die mit der Buchung bestätigten Preise zu ändern, sofern der Reisebeginn mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt. Sollte die Preiserhöhung 5% des Reisepreises übersteigen, ist der Vertragspartner berechtigt, kostenlos innerhalb von 7 Tagen vom Reisevertrag zurückzutreten. Preiserhöhungen sind bis zu 3 Wochen vor Antritt der Reise möglich. Der Rücktritt muss nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung schriftlich erklärt werden. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Reisebeschreibungen und der schriftlichen Reisebestätigung der AWO. Ein Rücktritt von der Freizeit d.h. Reise soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der AWO.
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person ein Koffer und ein Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommende Sachen sind vom Reiseteilnehmer/der Reiseteilnehmerin beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu transportieren und zu beaufsichtigen.
Immer wieder bleiben Kleidungsstücke oder andere Gegenstände in einer Freizeit, auf einer Reise liegen. Fundsachen, die uns übergeben werden oder die wir selber an uns nehmen werden von uns ein halbes Jahr aufbewahrt. Danach werden die Kleidungsstücke gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Stark verdreckte oder riechende Kleidungsstücke wie z.B. Unterwäsche oder Socken, werden nicht aufbewahrt.
Der Abfahrts- und Ankunftsort wird im Prospekt beschrieben.
Ein AWO Verantwortlicher hält sich 25 Minuten vor Abfahrt und bis zu 30 Minuten nach Ankunft am zentralen Abfahrts- und Ankunftsort auf. Werden Teilnehmer/-innen bis dahin nicht abgeholt, muss eine zusätzliche Betreuungspauschale von 50,-- Euro je angefangene Stunde berechnet werden.
Eine Information der Eltern oder der im Teilnehmerblatt angegebenen Personen bei Verspätung oder bei verfrühtem Eintreffen erfolgt nicht durch die AWO. Die Teilnehmer/-innen müssen selber für die Benachrichtigung sorgen. Auf dem Anrufbeantworter der AWO (die Nummer wird vor Abfahrt schriftlich mitgeteilt) können Neuigkeiten abgehört werden.
AWO Reisen ist bemüht, die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht durchzuführen. Die Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungssstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuellen Schaden gering zu halten. Die Reiseteilnehmer sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterläßt es der Reiseteilnehmer schuldhaft einen mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
AWO Reisen erwartet, dass sich der Reiseteilnehmer in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuerinnen und Betreuer Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. Wenn sich ein Teilnehmer/ eine Teilnehmerin trotz Abmahnung durch AWO Reisen oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten des Gastlandes grob verstößt, gibt der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin AWO Reisen die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den/die Teilnehmer/in nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers/der Reiseteilnehmerin. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht.
Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauch und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art sowie Waffen jeglicher Art.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt AWO Reisen vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist am Sitz des jeweiligen Veranstalters.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Für Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Moltkestraße 3
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